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Corona - Auswirkungen auf Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Testamente

Um gewissermaßen mit der Tür ins Haus zu fallen, sei gesagt, dass Corona bzw. eine mögliche Infizierung mit diesem Virus und eine sich daran anschließende Erkrankung mit welchen Folgen auch immer (Genesung oder Versterben) Sie nicht dazu veranlassen muss, vorhandene und inhaltlich richtige Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Testamente zu ändern, also auf eine solche Erkrankung hin anzupassen.


Ein Testament regelt die Folgen, die sich aus dem Tod eines Menschen ergeben. Unerheblich ist es, was die Ursache des Todes ist. Anders gesagt, die Rechtsfolgen eines durch eine Coronainfizierung ausgelösten Todes können sich nicht deshalb ändern, weil der Betreffende an diesem Virus verstorben ist.


Eine Vorsorgevollmacht sichert die Handlungsfähigkeit einer Person, die auf Dauer oder zeitlich beschränkt nicht mehr selbst für sich handeln kann. Demnach besteht eine Vorsorgevollmacht gerade für den Zweck, den Vollmachtgeber, der infolge einer Infizierung sich stationär im Krankenhaus befindet und nicht mehr ansprechbar ist, zu vertreten.


Mittels einer Patientenverfügung werden, wenn bestimmte Krankheits-/Behandlungssituationen eingetreten sind, lebenserhaltende Maßnahmen beendet, sodass der Betreffende verstirbt. Eine solche Krankheits-/Behandlungssituation ist aber niemals bei einer Coronainfizierung, gleichgültig in welchem Krankheitsstadium sich der Betreffende befindet, gegeben. Allen vier Krankheits-/Behandlungssituationen, die in einer Patientenverfügung zwingend zu regeln sind, ist gemeinsam, dass der Betreffende prognostisch auf Dauer seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann. Das ist aber bei einer Coronainfizierung gerade nicht der Fall. Selbst wenn der Betreffende sich auf der Intensivstation befindet und künstlich beatmet wird, handelt es sich um einen vorübergehenden Zustand, weil innerhalb von 14 Kalendertagen entweder die Krankheitssymptome zurückgehen, der Betreffende also gesundet, oder er verstirbt.


Was also lehrt uns Corona? Es lehrt einen jeden von uns, Vorsorge für sich und seine Familie zu treffen. Denn der, gleichgültig in welchem Alter er sich auch immer befindet, der ohne eine Vorsorgevollmacht durchs Leben schreitet, grob fahrlässig handelt. Die alte These, die überwiegend jüngere Menschen vertreten, eine Vorsorgevollmacht könne man bei Bedarf immer noch machen, hat Corona widerlegt. Die Krankheit trifft einen im Regelfall so schnell, dass keine Zeit mehr bleibt, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Vergleichbare Fälle gibt es auch im sonstigen Leben, man denke nur an Unfälle oder an Hirnschläge. In diesen Fällen kommt es zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht mit der Folge, dass wesentliche, die Familie betreffende Entscheidungen durch Dritte, die sich außerhalb der Familie befinden, mitbestimmt werden.


Zu dieser Vorsorge gehört auch ein Testament und ist es noch so einfach gestaltet. Das gilt zum einen vor allem für junge Familien. Diesen Eltern sind die Folgen überhaupt nicht bewusst, wenn die minderjährigen Kinder, ist nichts geregelt, im Falle des Todes eines Elternteiles zu Miterben werden. Über diese Erbteile entscheiden die Familiengerichte bis zur Volljährigkeit der Kinder mit, weil der überlebende Elternteil insoweit erheblichen gesetzlichen Beschränkungen seiner Vertretungsmacht für die Kinder unterliegt. Was dann die Kinder mit dem Erbe nach Eintritt ihrer Volljährigkeit tun, also nach Erhalt ihrer freien Verfügung darüber, ist wiederum eine andere Frage. Zum anderen besteht regelmäßig Handlungsbedarf bei kinderlosen Ehen. Das Gesetz sieht hier eine Beerbung durch den Ehepartner sowie die Eltern und ersatzweise den Geschwistern des Verstorbenen vor.


Abzurunden ist dies durch eine Patientenverfügung. Ist diese richtig formuliert, erleichtert sie den Angehörigen in ganz erheblicher Weise die Umsetzung des Willens des Betreffenden zum Behandlungsabbruch. Denn es ist dessen, in der Patientenverfügung getroffene Entscheidung und nicht die Entscheidung der Angehörigen, ob und wann eine Behandlung abzubrechen ist. Die Angehörigen sind nur zum Vollzug dieses Willens, wozu eine Vorsorgevollmacht erforderlich ist, befugt.

Autor: Felix Lüth, LL.M.

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