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Wer erbt eigentlich was?

Die Regelung des eigenen Nachlasses gehört zu den Dingen, die viele auf die lange Bank schieben oder , häufig auch aufgrund eines Gefühls der Überforderung, gar nicht angehen. Dabei gibt eine ganz einfache Frage zum Start: Was passiert eigentlich mit dem Erbe, wenn man sich um nichts gekümmert hat? In diesem Fall hat der Gesetzgeber Regelungen für die Verteilung des Nachlasses vorgegeben. Diese entsprechen allerdings nicht immer den eigenen Wünschen. Wichtig zu wissen ist, dass bei den Regelungen des Gesetzgebers (gesetzliche Erbfolge) der Verwandtschaftsgrad über die Verteilung entscheidet und nicht die menschlichen Beziehungen zueinander. Das Gesetz bestimmt also, wer erbt und wie hoch der Anteil am Erbe ist.


Nichtsdestotrotz kann es sowohl auf Ebene der oder des Verebenden, vor allem aber bei der nachfolgenden Generation, zu einigen enttäuschten Gesichtern und langwierigen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie kommen.


Besonders Ehepartner unterschätzen die Bedeutung eines Testaments und es herrscht häufig der Irrglauben, dass Ehepartner und Ehepartnerinnen automatisch die Alleinerben sind. Dies ist in vielen Fällen nicht so, dennoch haben etwa ¾ der Bevölkerung keine Regelungen für den Erbfall getroffen. Wenn man darüber hinaus noch steuerrechtlich günstige Lösungen sucht, so kann man durch die durchdachte Gestaltung des Testaments und/oder der Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten, einiges an Optimierung erreichen und es lohnt sich, das Thema doch aktiv anzugehen. Aber zurück zur Ausgangsfrage: Wer erbt eigentlich was, wenn nichts geregelt wird? „Das Gut rinnt wie das Blut“. Nach diesem etwas altertümlich anmutenden Merksatz richtet sich die gesetzliche Erbfolge in Deutschland:

*Anschließend folgt die 5. Ordnung, bei Fehlen eines sonstigen gesetzlichen Erben/bei nicht Ermittelbarkeit: "Fiskus" (=grds. Bundesland), §§1936,1964 BGB Im Grunde wird in verschiedenen Schichten bzw. Ordnungen gedacht. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers bzw der Erblasserin. Ist dieser bereits selbst verstorben und hinterlässt eigene Abkömmlinge (Enkel), dann treten diese an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils. Die Erben der nachfolgenden Ordnungen gehen in diesem Fall leer aus. Gibt es bei Tod des Erblassers keine Abkömmlinge (also keine Kinder, Enkel oder Urenkel usw.), dann sind seine Eltern und - falls diese bereits verstorben sind - die Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen (Erben 2. Ordnung). Eine Ausnahmestellung haben Ehepartner. Diesen steht ein eigenes Erbrecht zu.. Denn die Krux ist: Die Höhe des Erbrechts hängt zum einen von der Fragestellung „Neben wem wird geerbt?“ (also neben Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung usw.) und zum anderen „Welcher Güterstand liegt vor?“ (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, oder Gütergemeinschaft) ab. Gemäß §1931 BGB erbt der Ehegatte neben Erben erster Ordnung zu ¼ und neben den Erben 2. Ordnung zu ½. Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehepartners um ein weiteres Viertel, also beispielsweise neben den Erben der ersten Ordnung auf insgesamt ½. Bei einer Familie mit zwei Kindern erhält der überlebende Ehepartner also ¼ Erbquote + ¼ Zugewinnausgleich = ½. Die beiden Kinder teilen sich die Restquote in Höhe von ½ und erhalten jeweils ¼. Sofern die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen ist.

Sollten abweichende Regelungen in Bezug auf "Wer erbt" und "wie viel" gewünscht sein, lautet die Antwort, ist der nächste Schritt klar: Ein Testament ist notwendig. Neben dem genannten Beispiel gibt es viele weitere mögliche und auch teilweise deutlich komplexere Familiensituationen. Darüber hinaus gibt es Aspekte, die das Erben verkomplizieren können. Als häufigstes und gleichzeitig abschreckendes Beispiel sei hier die "Erbengemeinschaft" genannt. Diese entsteht, sofern es mehrere Erbinnen bzw. Erben gibt. Denn bei mehreren Erbinnen und Erben entsteht eine "Gesamthandsgemeinschaft", wodurch jedem Erbe und jeder Erbin eine Erbquote am Gesamtnachlass zusteht. Also gehört allen alles bzw. jeder und jedem ein Teil des Ganzen. Das Problem ist jedoch, dass alle Erben nur gemeinschaftlich verfügen können. Sie können es sich denken: Auch hier sind Streitigkeiten und unterschiedliche Vorstellungen häufig vorprogrammiert. Und dabei sind besondere Erbschaftsfälle wie die Vererbung von Unternehmen(santeilen) oder Erbschaften mit Auslandsbezug noch gar nicht thematisiert.

Fazit: Es gibt sehr viele Aspekte und Blickwinkel bei der Fragestellung nach der eigenen Nachlassplanung. Es geht darum, die Vermögenswerte des gesamten Lebens und möglicherweise schon der vorherigen Generation(en) weiterzugeben. Daher ist es durchaus sinnvoll, sich der Thematik zu stellen.


Die gute Nachricht: Es ist häufig nicht so komplex, wie es vielleicht erscheint. Die einfache Ausgangsfrage "was passiert, wenn ich/wir nichts regeln?" bietet einen guten Überblick, der dann mit den eigenen Wünschen abgeglichen werden kann.


Wichtig: Neben der Frage der Verteilung und Überlegungen zur steuerlichen Optimierung sollte der Aspekt der Finanzplanung nicht vergessen werden. Welche testamentarischen Absicherungen brauchen Eheparter und Eheparterinnen, um die finanzielle Versorgung des oder der Überlebenden sicherzustellen? Ganz konkret: Schenkungen an Kinder aus steuerlichen Gründen erscheinen als tolle Lösung, aber nur, wenn die Eltern das Kapital oder den Vermögenswert wirklich nicht mehr benötigen. Auch für den Todesfall sollte dieser Gedanke berücksichtigt und eventuell entsprechend testamentarsch verfahren werden.


Bei diesen Überlegungen unterstützen wir unsere Mandatinnen gerne gemeinsam mit steuerlichen und rechtlichen Expertinnen und Experten.


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